Aufenthalt in Deutschland

 

Studierende aus EU/EWR- Staaten und Schweiz

…können ohne Visum mit ihren gültigen Ausweisdokumenten nach Deutschland einreisen. Sie brauchen keinen Aufenthaltstitel für das Studium

 

Studierende aus USA, Kanada, Australien, El Salvador, Honduras, Neuseeland, Japan, Südkorea, Israel, Andorra, Monaco, San Marino und Brasilien 

…können ohne Visum mit ihrem Reisepass zum Studienaufenthalt nach Deutschland einreisen.

Innerhalb der ersten drei Monate in Deutschland oder einem anderen Schengen-Land müssen Sie einen Aufenthaltstitel zum Studium beantragen.

 

Studierende aus allen anderen Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten), die von einer europäischen Partnerhochschule kommen und im Rahmen eines Austauschprogramms am KIT studieren möchten
…müssen eine Bestätigung für die Mobilität im Rahmen des Studium innerhalb EU-REST-Richtlinie (Richtlinie 2016/801/EU)  beantragen

 

Studierende aus allen anderen Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)

…brauchen für die Einreise nach Deutschland ein nationales Visum zu Ausbildungs- und Studienzwecken (kein Touristenvisum!)

 

 

„Aufenthaltstitel (AT) zu Studienzwecken“ beantragen

Sie haben ab Einreise nach Deutschland oder in ein anderes Land im Schengen-Raum normalerweise 3 Monate Zeit Ihren AT zu beantragen.
Auf jeden Fall müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium bei der lokalen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Einreise-Visum abgelaufen ist.
Die Wartezeit zur Ausstellung des eAT (elektronischer Aufenthaltstitel = Aufenthaltserlaubnis) beträgt in der Regel ca. 3 Monate.
Sie brauchen:

  1. Biometrisches Passbild
  2. Meldebescheinigung
  3. Nachweis der Krankenversicherung
  4. Immatrikulationsbescheinigung (vom KIT, nach Einschreibung)
  5. Termin bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) Wartezeit auf Termin bis zu 5 Wochen). 
  6. Bargeld: 65,00 EUR bis 110,00 EUR je nach Dauer des eAT. 
  7. Persönliche Dokumente
  8. Finanzierungsnachweis: Sie müssen zeigen, dass sie mindestens 934 Euro pro Monat (11208 Euro pro Jahr) zur Verfügung haben. Mögliche Nachweise sind z.B.:
    • Stipendiennachweis einer deutschen Stiftung/Hochschule oder aus dem Heimatland. Wenn das Stipendium weniger als 934 Euro im Monat beträgt, muss der Restbetrag zusätzlich nachgewiesen werden.
    • Sperrkonto bei einer Bank in Deutschland: Für eine einjährige Aufenthaltserlaubnis müssen Sie 11208 Euro auf das Bankkonto legen, monatlich dürfen Sie nur 934 Euro abheben. Ein Sperrkonto wird nicht von allen Banken angeboten. Aus dem Ausland können Sie ein Sperrkonto bei der Deutschen Bank beantragen. Achtung: Auf das Geld auf dem Sperrkonto haben Sie nach der Einreise nach Deutschland KEINEN Zugriff. Erst nachdem Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, können Sie vom Sperrkonto Geld abheben. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann mehrere Wochen dauern! Bitte bringen Sie also ausreichend Barmittel/bzw. Geld auf einem anderen Kont mit, um die ersten drei Monate bezahlen zu können!
    • schriftliche Erklärung zur finanziellen Unterstützung von den Eltern, dass sämtliche Kosten während des Studienaufenthalts in Deutschland von den Eltern übernommen werden. Diese Bescheinigung muss im Original und in deutscher Sprache (oder in beglaubigter Übersetzung) vorgelegt werden. Die Unterschrift muss in der Regel durch einen Notar oder das deutsche Konsulat  beglaubigt und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Zusätzlich müssen beglaubigte Einkommensnachweise der Eltern vorgelegt werden (die bestätigen, dass die finanziellen Mittel ausreichen, das Studium in Deutschland zu finanzieren).
    •  förmliche Verpflichtung (§68AufenthG) von Verwandten oder Bekannten: Die Verpflichtung ist gegenübereiner Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung abzugeben. Sie kann für die gesamte Studiendauer abgegeben werden. Die Personen müssen gegenüber der jeweiligen Behörde nachweisen, dass sie in der Lage sind, diese Verpflichtung auch tatsächlich einzuhalten (beglaubigte Einkommensnachweise).

Bitte beachten Sie: nicht alle Arten des Finanzierungsnachweises werden aus allen Ländern / an allen deutschen Botschaften akzeptiert. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der deutschen Botschaft, welcher Finanzierungsnachweis aus Ihrem Heimatland akzeptiert wird.

Aufenthaltstitel (AT) verlängern - ändern

Sie haben bereits einen AT zum Studium in einem anderen EU-Land? 
Dieser AT zu Studienzwecken gilt nur für das ausstellende EU-Land, nicht für Deutschland.
Touristische Reisen mit diesem AT sind in alle Schengen-Staaten also auch Deutschland möglich. 

► Zur Information: Schengen Visum vs. Nationales Visum
Das nationale Visum ist immer zweckgebunden (Studium, Arbeit). Den Zweck darf man nur in dem Land ausüben, d.h. der Zweck ist an das Land gebunden (Studium in Deutschland, nicht in anderen Schengen Staaten). Reisen darf man innerhalb der Gültigkeit aber immer im Schengenraum. Das Schengenvisum ist ein Touristenvisum für den gesamten Schengenraum (Reisen).

Sie sind bereits seit längerer Zeit in Deutschland und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung/zum Studium

Bitte suchen Sie sich in der folgenden Auflistung Ihre Aufenthaltserlaubnis raus und lesen die bereit gestellten Informationen.
Bitte beachten Sie: eine Einschreibung mit der falschen Aufenthaltserlaubnis ist nicht möglich!


Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung § 16.1 AufenthG


Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienvorbereitung besteht aus 2 Dokumenten: eAT (elektronischer Aufenthaltstitel mit Foto in Größe einer Scheckkarte) und Zusatzblatt (hier stehen die genauen Angaben zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis). Eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung ist für maximal 2 Jahre möglich; zwei Jahre nach Einreisetag muss die Immatrikulation ins Fachstudium vorliegen!
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium erhalten Sie, wenn Sie einen Deutschkurs oder das Studienkolleg zur Studienvorbereitung besuchen.
⇨ Mit der Aufenthaltserlaubnis zu Studienvorbereitung können Sie am KIT ins Fachstudium eingeschrieben werden und müssen das Zusatzblatt erst nach der Immatrikulation aktualisieren.
► Zur Einschreibung muss der gültige eAT und das Zusatzblatt vorgelegt werden!

 


Aufenthaltserlaubnis zum Studium an einer anderen Hochschule in Deutschland AufenthG § 16.1  


Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium besteht aus 2 Dokumenten: eAT (elektronischer Aufenthaltstitel mit Foto in Größe einer Scheckkarte) und Zusatzblatt (hier stehen die genauen Details über die Berechtigung: in der Regel Hochschule und Studienfach).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium haben Sie, wenn Sie vor der Einschreibung am KIT bereits an einer deutschen Hochschule studieren und nun an das KIT wechseln möchten.
⇨ Sie sollten den Zulassungsbescheid des KIT bei Ihrer Ausländerbehörde vorlegen und das Zusatzblatt aktualisieren lassen bevor Sie nach Karlsruhe ziehen und zur Immatrikulation ans KIT kommen.
► Zur Einschreibung muss der gültige eAT und das aktualisierte Zusatzblatt (für KIT) vorgelegt werden!


Bitte beachten Sie: Informationen zu Fachwechsel und Universitätswechsel:
Ab Beginn des Studiums ist in der Regel ein Wechsel der Universität oder des Studienfachs innerhalb von 18 Monaten möglich. Danach kann einem Wechsel nur noch unter bestimmten Voraus¬set¬zun¬gen zugestimmt werden. In jedem Fall empfiehlt sich daher nach der Zulassung die Ausländerbehörde zu informieren und das Zusatzblatt aktualisieren zu lassen. Wechseln Sie Studienfach oder Hochschule ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde, ist es möglich, dass dem Wechsel nicht zugestimmt wird und Sie das Land ohne Abschluss verlassen müssen.

 

Aufenthaltserlaubnis zum Studium am KIT AufenthG § 16.1  


Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium besteht aus 2 Dokumenten: eAT (elektronischer Aufenthaltstitel mit Foto in Größe einer Scheckkarte) und Zusatzblatt (hier stehen die genauen Details über die Berechtigung: in der Regel KIT und Studienfach).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium haben Sie, wenn Sie bereist am KIT studieren und sich jetzt für ein anderes Fach beworben haben und eingeschrieben werden wollen.
⇨ Sie sollten den aktuellen Zulassungsbescheid des KIT bei Ihrer Ausländerbehörde vorlegen und das Zusatzblatt für den neuen Studiengang aktualisieren lassen bevor Sie zur Immatrikulation ans KIT kommen.
► Zur Einschreibung muss der gültige eAT und das aktualisierte Zusatzblatt (für den neuen Studiengang am KIT) vorgelegt werden!


Bitte beachten Sie: Informationen zu Fachwechsel und Universitätswechsel:
Ab Beginn des Studiums ist in der Regel ein Wechsel der Universität oder des Studienfachs innerhalb von 18 Monaten möglich. Danach kann einem Wechsel nur noch unter bestimmten Voraus¬set¬zun¬gen zugestimmt werden. In jedem Fall empfiehlt sich daher nach der Zulassung die Ausländerbehörde zu informieren und das Zusatzblatt aktualisieren zu lassen. Wechseln Sie Studienfach oder Hochschule ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde, ist es möglich, dass dem Wechsel nicht zugestimmt wird und Sie das Land ohne Abschluss verlassen müssen.

 

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach Studienabschluss in Deutschland AufenthG §16.4  


Die Einschreibung am KIT zum Studium ist möglich. Bitte beachten Sie aber, dass Sie nicht in allen Fällen (z.B. bei einem zweiten Masterstudium in Deutschland) die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium wechseln können! Sie dürfen dann zwar trotzdem studieren, müssen aber nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche (18 Monate) ausreisen, wenn Sie keinen Arbeitsplatz gefunden haben.
Zur Einschreibung muss der gültige eAT vorgelegt werden!

 


Aufenthaltserlaubnis Familien- oder Ehegattennachzug, Angehörige/r eines EU-Bürgers, Niederlassungserlaubnis  


•    in der Regel keine Einschränkungen bei Tätigkeit oder Ausbildung, Einschreibung zum Studium ist möglich
•    Bitte legen Sie den gültigen eAT bei der Einschreibung vor

 

Sonstige Aufenthaltserlaubnis für Au-pair, FSJ, Trainee, Praktikum, Schulbesuch etc.  


Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde rechtzeitig, ob die Studienaufnahme direkt gestattet und der Zweckwechsel (z.B. von Au-pair zu Studium) innerhalb Deutschlands möglich ist. Falls der Zweckwechsel nicht möglich ist und Sie erst ein neues Einreisevisum zu Studienzwecken bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland beantragen müssen, sollten Sie ausreichend Zeit für Ausreise, Antragstellung und Rückreise einplanen. Sollten Sie den Zweck Ihres Aufenthalts innerhalb Deutschlands ändern können, beantragen Sie die Änderung des eAT und des Zusatzblattes mit dem Zulassungsbescheid des KIT bei Ihrer Ausländerbehörde vor der Einschreibung.
► Zur Einschreibung muss der gültige eAT zu Studienzwecken mit aktuellem Zusatzblatt (KIT) vorgelegt werden!

Wichtig zu wissen: Regeln zu Studium und Aufenthaltsrecht

Es gibt einige aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Sie beachten sollten. Die unten genannte Liste ist nicht vollständig, sondern nur eine Übersicht über die wichtigsten Regeln. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können Geldstrafen erhoben werden oder die sofortige Ausreise befohlen werden:

Wenn Ihr Aufenthaltstitel ausläuft, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung stellen.

 

Änderungen in Ihren Lebensverhältnissen:


Sie sind verpflichtet die Ausländerbehörde über jegliche Änderungen in Ihren Lebensverhältnissen umgehend zu unterrichten: z.B. Adressänderung wegen Umzug, Abbruch des Studiums, geplanter Fach- oder Universitätswechsel

 

 

Zweckbindung:


Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist an die Immatrikulation gebunden: sobald Sie nicht mehr immatrikuliert sind, erlischt damit auch Ihre Aufenthaltserlaubnis

 

 

Dauer des Aufenthalts zum Studium:


Die Gesamtdauer des Studiums (Studienvorbereitung, Bachelor- und Masterstudium) darf 10 Jahre in der Regel nicht überschreiten. Nach Ablauf der 10 Jahre kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden, auch wenn Sie Ihr Studium nicht beendet haben.

 

 

Studium und Arbeiten:


Als Student dürfen Sie 120 ganze Tage (d.h. bis zu 8 h am Tag) oder 240 halbe Tage (d.h. bis zu 4 Stunden am Tag) im Jahr arbeiten. Tätigkeiten an der Universität (studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft) können Sie zusätzlich ausüben – dies zählt nicht zu den 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen. Ein Pflichtpraktikum für das Studium zählt ebenfalls nicht zu den 120/240 Tagen. Wenn das Praktikum aber länger dauert als für das Pflichtpraktikum notwendig, ist jeder zusätzliche Tag ein Teil der 120/240 Tage!

 

 

Längere Ausreise:


Wenn Sie während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis länger als 6 Monate aus Deutschland ausreisen, dürfen Sie nicht mehr einreisen, da die Aufenthaltserlaubnis nach 6 Monaten außer Landes ihre Gültigkeit verliert (auch die Niederlassungserlaubnis). Sollten Sie (z.B. für ein Praktikum oder Austauschstudium) länger aus Deutschland ausreisen müssen, können Sie dies bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde anmelden und die Rückkehrfrist verlängern lassen. Sollten Sie Deutschland für länger als 6 Monate verlassen ohne vorherige Absprache mit der Ausländerbehörde, müssen Sie zur erneuten Einreise ein Visum beantragen. Das gilt auch dann, wenn Sie sich in der EU aufhalten.

Dieser Aufenthaltstitel ist ebenfalls gültig für touristische Reisen von bis zu 90 Tagen in andere Schengen-Staaten.