Ausnahmen
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Studierende mit EU/EWR-Staatsbürgerschaft
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Studierende mit deutschem Schulabschluss (in Deutschland oder an deutschen Auslandsschulen)
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Studierende, die durch Kooperationsprogramme von Partnerhochschulen an das KIT kommen (Erasmus Mundus, Erasmus+, Double Degree-Studierende, EUCOR, Austausch-Direktpartnerschaften, Austausch-Landesprogramme)
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Doktoranden / Studierende im Promotionsstudium
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Studierende mit einem Stipendium der Baden-Württemberg Stiftung
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Studierende, die bereits vor WiSe 17/18 ihr Studium begonnen haben, können den Studiengang mit dem aktuellen Abschlussziel an ihrer Hochschule ohne Studiengebühren abschließen. Ein Wechsel des Studiengangs - darunter fällt auch ein Wechsel vom Bachelor in den Master oder die Immatrikulation ins Fachstudium nach Abschluss des studienvorbereitenden Deutschkurses am KIT- führt aber automatisch zur Gebührenpflicht.
Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug
Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug
Internationale Studierende, die nicht wegen des Studiums nach Deutschland gekommen sind (Aufenthalt wegen Familie/Ehegatten, mehrjährige Berufstätigkeit in Deutschland, etc.) sind laut §5 LHGebG nicht gebührenpflichtig, müssen zum Nachweis Ihres Status aber zusätzliche Dokumente einreichen: ► Auskunftsformular
Einreichfrist: Im Falle einer Zulassung laden Sie das Formular bitte herunter und reichen es mit den notwendigen Dokumenten bis zum 15.09. / 15.03. beim International Students Office ein (Details dazu finden Sie im Formular)
Studierende, die bereits in Deutschland einen der aufgelisteten Abschlüsse erworben haben
Studierende, die bereits in Deutschland einen der aufgelisteten Abschlüsse erworben haben
Das Erststudium (erstes Bachelor- UND erstes konsekutives Master- / Diplomstudium/ Staatsexamen/ Magister) ist für diese Studierenden studiengebührenfrei.
Bitte beachten Sie aber die Studiengebühren für ein Zweitstudium!
Geflüchtete Studierende
Geflüchtete Studierende
Geflüchtete Studierende können sich abhängig von Ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus auf Antrag von der Gebührenpflicht befreien lassen (1) oder sind nicht gebührenpflichtig (2). In beiden Fällen müssen Sie im Falle einer Zulassung zum Studium zusätzliche Unterlagen beim IStO einreichen!
- Ausländer mit Fluchthintergrund und Aufenthaltsgestattung und mit Staatsbürgerschaft Eritrea, Syrien, Somalia oder Afghanistan können sich auf Antrag von den Studiengebühren befreien lassen. Bitte füllen Sie dazu den Antrag auf Befreiung nach der Zulassung aus und senden ihn mit den genannten Dokumenten per Post an das International Students Office (Adresse siehe Antrag). Der Antrag muss spätestens zur Immatrikulation/Rückmeldung eingereicht worden sein.
- Ausländer mit Fluchthintergrund (geduldete Ausländer, als Flüchtlinge anerkannte Ausländer, etc.) sind laut § 5 LHGebG unter bestimmten Umständen nicht studiengebührenpflichtig. Die einzelnen Voraussetzungen finden Sie im Formular über die Ausnahmen nach § 5 LHGebG. Im Falle einer Zulassung laden Sie das Formular bitte herunter und reichen es mit den notwendigen Dokumenten bis zum 15.09./15.03. per Post beim International Students Office ein (Adresse siehe Formular) ► Auskunftsformular
Studierende mit Behinderung
Studierende mit Behinderung
Internationale Studierende, bei denen sich eine Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erheblich studienerschwerend auswirkt, können auf Antrag von der Gebührenpflicht nach § 3 LHGebG befreit werden. Bitte schicken Sie nach der Zulassung das ausgefüllte Antragsformular und eine Kopie Ihres Schwerbehindertenausweises oder einen Nachweis der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit per Post an das International Students Office (Adresse siehe Formular). Der Antrag muss spätestens zur Immatrikulation/Rückmeldung eingereicht worden sein.
Beantragung eines Schwerbehindertenausweises:
Den Schwerbehindertenausweis können Sie beim zuständigen Versorgungsamt in Deutschland beantragen. Für Personen mit Wohnsitz im Stadt- oder Landkreis Karlsruhe ist das Landratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation, Wolfartsweierer Straße 5, zuständig (Sprechzeiten Mo., Mi., Do., Fr. von 8 -12 Uhr und Do. von 14 – 17 Uhr. Di. geschlossen.) Antragsformulare bekommen Sie dort ebenso wie bei Sozialämtern und Bürgerbüros der Stadt Karlsruhe oder hier zum Herunterladen.
Einzureichende Dokumente für die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises:
- Antrag
- Medizinischer Befund auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch
- Aufenthaltstitel (Wichtig: Für die Beantragung müssen Sie bereits in Deutschland gemeldet sein.)
Die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ist kostenfrei.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Weitere Möglichkeiten der Befreiung von den Studiengebühren
Weitere Möglichkeiten der Befreiung von den Studiengebühren
Beurlaubung nach § 61 LHG
Studierende, die sich für ein oder zwei Semester beurlauben lassen, können sich auf Antrag von den Studiengebühren befreien lassen. Der Antrag auf Beurlaubung und Befreiung von den Studiengebühren muss vor Vorlesungsbeginn beim Studierendenservice eingereicht werden.Gründe zur Beurlaubung finden Sie auf den Seiten des Studierendenservice.
Befreiung wegen eines praktischen Studiensemester (Lehramt Staatsexamen/Bachelor of Education / Master of Education)
Studierende, die im Rahmen ihrer Studien- und Prüfungsordnung ein praktisches Studiensemester absolvieren müssen, können sich auf Antrag von den Studiengebühren befreien lassen. Der Antrag muss vor Vorlesungsbeginn gestellt werden.
Der Antrag wird momentan vorbereitet.
Rückerstattung
Die Studiengebühren nach § 3 LHGebG werden vollständig rückerstattet,
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bei Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn
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wenn die Voraussetzungen nach § 5 (internationale Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug) bereits vor Immatrikulation vorlagen und ohne das Verschulden des Studierenden bis zur Immatrikulation/Rückmeldung nicht nachgewiesen werden konnten oder
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wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme nach § 5 LHGebG innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eintreten.
Treten die Voraussetzungen § 5 LHGebG erst nach einem Monat nach Vorlesungsbeginn ein, werden für das laufende Semester keine Gebühren mehr erstattet. Bitte reichen Sie in diesem Fall vor der Rückmeldung zum nächsten Semester das Formular und die Unterlagen für Studierende mit gefestigtem Inlandsbezug (§5LHGebG) ein, um eine Ausnahme von der Gebührenpflicht ab dem folgenden Semester geltend zu machen.
Erlass der Studiengebühren nach §7 LHGebG oder nach §22 LGebG
Aufgrund möglicher Einschränkungen im Studium (sogenannte unbillige Härte) können internationale Studierende des KIT seit der Corona-Pandemie einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren stellen. Über die eingegangenen Anträge wird einmal pro Monat entschieden.
Aktueller Hinweis: Anträge nach §7 LHGebG (finanzielle Notlage) für das Wintersemester 2024/25 können ab 15.05.2024 gestellt werden. Bitte beachten Sie hier die Antragsfrist endet am 01.07.2024. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir während dieser Zeit Anträge nach §7 LHGebG zuerst bearbeiten. |
Erlass der Studiengebühren nach §7 LHGebG
Erlass der Studiengebühren nach §7 LHGebG
Sie sind nach Aufnahme des Studiums unvorhersehbar und ohne dass Sie etwas dafür können (z.B. wegen der Corona-Krise) in eine Notlage geraten, da Ihnen die Finanzierung weggebrochen ist, weil bspw. der Studierendenjob oder Nebenjob nicht mehr ausgeführt werden kann oder die Eltern, die das Studium finanzierten, wegen Corona nicht mehr arbeiten können.
Bitte beachten Sie: Anträge nach §7 LHGebG können nur bewilligt werden, wenn die Studiengebühren noch nicht bezahlt wurden. In dem Moment, in dem die Studiengebühren bezahlt werden, liegt keine finanzielle Notlage vor. Außerdem sind Sie dazu angehalten, andere Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Anträge nach §7 LHGebG können im 1. Fachsemester nicht bewilligt werden, da die finanzielle Notlage bereits vor Aufnahme des Studiums eingetreten ist.
Die Antragsfrist für Anträge nach §7 LHGebG ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 01. Juli für das Wintersemester.
Erlass der Studiengebühren nach §22 LGebG
Erlass der Studiengebühren nach §22 LGebG
Ihr Studium hat sich, unvorhersehbar und ohne dass Sie etwas dafür können, um ein oder mehrere Semester verzögert. Zum Beispiel aus den folgenden Gründen:
Die Antragsfrist für Anträge nach §22 LHGebG ist der 14. Oktober für das Sommersemester und der 14. April für das Wintersemester. Anders als bei Anträgen nach §7 können Antrage nach §22 auch bewilligt werden, wenn die Studiengebühren bereits bezahlt wurden.
Bitte beachten Sie:
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Studiengebühren für ein Zweitstudium (§ 8 LHGebG)
Studierende, die bereits einen deutschen Bachelorabschluss haben und sich für ein zweites (oder weiteres) Bachelorstudium einschreiben, zahlen ab WiSe 17/18 Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 EUR pro Semester. Internationale Studierende, die bereits Studiengebühren für internationale Studierende bezahlen müssen, zahlen keine Zweitstudiengebühren.
Studierende, die bereits einen deutschen Masterabschluss haben und sich für ein zweites (oder weiteres) konsekutives Masterstudium einschreiben, zahlen ab WiSe 17/18 Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 EUR pro Semester. Internationale Studierende, die bereits Studiengebühren für internationale Studierende bezahlen müssen, zahlen keine Zweitstudiengebühren.
Übergangsregelungen: Studierende, die bereits vor WiSe 17/18 ihr Zweitstudium begonnen haben, können den Studiengang ohne Zweitstudiengebühren abschließen.
Den Gesetzestext finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
Bericht über die Verwendung der Einnahmen aus Studiengebühren
Für das Haushaltsjahr 2019 veröffentlicht das KIT erstmalig den Bericht über die Verwendung der Einnahmen aus den Studiengebühren. Sie können den Bericht als PDF hier herunterladen.
Den Bericht für die Verwendung der Studiengebühren am KIT im Haushaltsjahr 2020 können Sie hier herunterladen.