Einladung ausländischer Staatsangehöriger für Aufenthalte von bis zu drei Monaten

Für den Fall, dass Sie beabsichtigen, ausländische Familienangehörige oder andere ausländische Staatsangehörige nach Deutschland einzuladen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Abschluss einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz zu stellen, der dann wiederum für den einzuladenden Gast als Grundlage dazu dient, um bei der deutschen Auslandsvertretung die Erteilung eines Touristenvisums mit einer Gültigkeit für alle Unterzeichnerstaaten des Schengener Abkommens zu beantragen. Zu beachten ist, dass gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes die Inhaber dieser Visa keinesfalls berechtigt sind, irgendeiner Erwerbstätigkeit während Ihres Aufenthaltes in Deutschland nachzugehen.

Um die Einladung Ihres Gastes vorzubereiten, ist zuvor die persönliche Antragstellung auf Abschluss einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Mit einer solchen Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch deutscher öffentlicher Stellen gegenüber dem einladenden Antragsteller festgeschrieben. Dieser gilt insbesondere für den Fall, dass dem eingeladenen Gast im Rahmen seines Aufenthaltes in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Leistungen in Bezug auf seine Unterbringung, etwaige medizinische Leistungen oder auch Pflegeleistungen zu gewähren sind. Darüber hinaus beinhaltet die Verpflichtungserklärung auch einen Erstattungsanspruch für eventuell notwendige Kosten für Zurück- und Abschiebungen des eingeladenen ausländischen Gastes. Im Rahmen der Antragstellung wird daher grundsätzlich auch die Bonität des Einladenden überprüft.

Die durch den Antrag auf Abschluss einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz eingegangenen Verpflichtungen unterliegen grundsätzlich der Vollstreckbarkeit nach Maßgabe der Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze, d.h. alle eingegangenen Verpflichtungen können notwendigenfalls durch behördliche Zwangsmittel gegenüber dem Verpflichteten in eigener Zuständigkeit durchgesetzt werden.


Für den Abschluss einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz sind grundsätzlich die folgenden Dokumente bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen:

 

  • Reisepass / Personalausweis der / des Einladenden
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate oder der letzte Einkommensteuerbescheid
  • Mietvertrag, der Informationen über die Größe der Wohnung beinhaltet bzw. Nachweis über das Bestehen von Wohneigentum

Die Gebühr für den Abschluss einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde beträgt derzeit 25,-- Euro.
Darüber hinaus ist außerdem der Nachweis über das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die einzuladende Person erforderlich. Dieser ist spätestens im Rahmen des Visumsverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung nachzuweisen.


Antragsformular:

Bitte beachten Sie, dass im Antragsformular neben den erforderlichen Daten der einladenden Person auch die folgenden Informationen über die einzuladende Person vorliegen müssen:

  • Familien- und Vorname der einzuladenden Person
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Reisepassnummer
  • Heimatanschrift
  • Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis mit der einzuladenden Person
  • Familien- und Vornamen, Geburtsdaten der begleitenden Personen (Ehefrau, Kinder etc.)
  • Anschrift der geplanten Unterkunft während des Aufenthaltes in Deutschland
  • Beabsichtigtes Datum der Einreise nach Deutschland

Antragsverfahren:

Zunächst ist das ausgefüllte Verpflichtungserklärungsformular der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vorzulegen. Nach entsprechender Bearbeitung wird Ihnen das Formular danach wieder ausgehändigt werden. Entsprechende Ergänzungen und Abänderungen des Formulars durch den Antragsteller sind nach der Bearbeitung und Ausfertigung durch die Ausländerbehörde grundsätzlich untersagt und können als

Urkundenfälschung gewertet werden. Ebenso können unrichtige und unvollständige Angaben, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. eines Visums auch für dritte Personen führen, grundsätzlich mit Gefängnis- und Geldstrafen geahndet werden. Die Antragstellung ist kostenpflichtig. Derzeit beläuft sich die Höhe der Gebühr auf 25,-- Euro. Für den Fall, dass die erteilte Verpflichtungserklärung verloren geht, muss grundsätzlich eine erneute Antragstellung erfolgen, die zu erneuter Gebührenpflicht führt.

Das Original der Verpflichtungserklärung muss sodann durch die einladende Person der einzuladenden Person zugeleitet werden, damit es der deutschen Auslandsvertretung im Rahmen des Visumsverfahrens vorgelegt werden kann. Dabei ist ebenso der Nachweis über das Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu führen. Das Original der Verpflichtungserklärung wird nach Abschluss des Visumsverfahrens der eingeladenen Person wieder ausgehändigt, da es spätestens bei der Einreise den deutschen Grenzbeamten vorgelegt werden muss.